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SWK 31, 1. November 1996, Seite 108

VfGH: Staatsbürgerschaft

Der Begriff „besondersberücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft" ist einer Auslegung zugänglich und verstößt nicht gegen Art. 18 B-VG - (§ 10 Abs. 3 StbG 1985)

Zur Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen läßt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art. 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. u. a. VfSlg. 8395/1978, 10.296/1984).

Zur Ermittlung der Bedeutung eines sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffes (wie etwa der Wendung „ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund") ist nicht bloß diese Bestimmung isoliert zu betrachten, sondern das ganze Gesetz in seinem Regelungszusammenhang mit einzubeziehen.

In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung auf die Beratungen des Verfassungsausschusses (875 BlgNR X. GP, 4) hingewiesen, wonach eine Reihe von Umständen angeführt werden, die als berücksichtigungswürdige Gründe angesehen werden können, nämlich:

„Anerkennung als Konventionsflüchtling, sonstiges Fehlen des Schutzes des Heimatstaates oder Unzumutbarkeit, diesen in Anspruch zu n...

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