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SWK 31, 1. November 1996, Seite 581

Vorsteuerabzug aus behördlich angeordneter Leistung?

(A.B.) Von einem Leistungsaustausch als Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann dann nicht die Rede sein, wenn der Beschwerdeführer, in dessen Betrieb es zu einem Ölaustritt gekommen war, nicht die sonstigen Leistungen des Ölwehrunternehmens entgolten, sondern - aufgrund hoheitlicher Anordnung gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz in Bescheidform - lediglich einen Ersatz für die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft vorerst vom Land und endgültig vom Bund getragenen Kosten der Ersatzvornahme zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung geleistet hat. Daran ändert nichts, daß das Ölwehrunternehmen mit , verpflichtet worden war, dem Beschwerdeführer eine weitere Rechnung auszustellen (Erkenntnis des ).

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