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Insolvenzeröffnung: Keine Pflicht zum „Innehalten“ des Grundbuchgerichts
https://doi.org/10.47782/oeba202304030702
§ 29 AußStrG; § 93 GBG; § 13 IO.
Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens eine Grundbuchssperre, die mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag beginnt. Der Grundbuchsantrag ist auch dann abzuweisen, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag vorliegt. Für ein „Innehalten“ des Gerichts mit seiner Entscheidung über das Grundbuchsgesuch existiert keine Rechtsgrundlage. Die Bestimmung des § 29 AußStrG ist im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden.
Aus der Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Einverleibung eines Simultanpfandrechts für eine Forderung im Höchstbetrag von € 2.500.000 ob den Liegenschaften EZ […] ab. Auf den Liegenschaften sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin am angemerkt; dies stehe der begehrten Einverleibung entgegen.
[2] Der dagegen erhobene ao Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[3] 1.1. Für die Beurteilung der Berechtigung eines Grundbuchsgesuchs nach § 93 GBG ist die Sach- und Rechtslage maßgebend, die beim Einlangen des Ansuchens (hier ) besteht (RS0061117; RS0010717 [T8]). Im Grundbuchsverfahren ist e...