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SWK 15, 20. Mai 1995, Seite 055

Politische Partei: Vorsteuerabzug?

Einepolitische Parteihat für ihre Öffentlichkeitsarbeit und Werbung keinen Vorsteuerabzug - (§ 2 Abs. 3 UStG)

Die Beschwerdeführerin ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes (BGBI. Nr. 404/1975). Im Jahr 1985 zeigte sie dem Finanzamt an, daß sie einen Betrieb gewerblicher Art eingerichtet habe, der insbesondere mit dem Pressedienst, der Öffentlichkeitsarbeit, der Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften, der Werbung und der Informationstätigkeit einschließlich Wahlwerbung betraut sei.

Streit besteht darüber, ob in den genannten Aktivitäten ein Betrieb gewerblicher Art der Beschwerdeführerin zu erblicken ist, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG tätig wird, sodaß ihr ein Vorsteuerabzug zusteht (Auffassung der Beschwerdeführerin), oder ob dies nicht der Fall ist (Auffassung der belangten Behörde).

Der VwGH teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung jedenfalls untrennbar mit dem Kernbereich der Tätigkeit politischer Parteien verbunden ist. Es ist das Wesen einer repräsentativen Demokratie, daß das Volk als eigentlicher Souverän von Mandataren vertreten wird. Diese Vertretung...

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