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SWK 15, 20. Mai 1995, Seite 351

Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Errichtung eines Eigenheimes bei Bauführung auf fremdem Grund und Boden

(BMF) - Die Lohnsteuerrichtlinien 1992 sehen in Rz. 318 vor, daß Errichtungskosten nur dann sonderausgabenbegünstigt sind, wenn sie vom Eigentümer bzw. Miteigentümer geleistet werden. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. 11. 1994, 94/14/0107, vertretene Rechtsansicht, derzufolge die Eigenheimeigenschaft noch nicht vor Fertigstellung des Wohnraumes verwirklicht sein muß, wird Rz. 318 der Lohnsteuerrichtlinien wie folgt geändert:

"14.3.5. Die Errichtungskosten sind begünstigt, wenn sie vom Eigentümer bzw. Miteigentümer des Grund und Bodens geleistet werden. Trägt ein Dritter, der nicht Grundstückseigentümer ist, Errichtungskosten und gehört dieser nicht zum begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, so liegen bei ihm Sonderausgaben nur dann vor, wenn

• der Errichter durch Bauführung (Mit-)Eigentümer des Grund und Bodens wird (Eigentumserwerb durch Bauführung),

• die Bauführung unter Umständen erfolgt, die erkennen lassen, daß die Ausgaben auf die Errichtung eines im (Mit-)Eigentum des Errichters stehenden Eigenheimes abzielen (Eigentumserwerb auf Grundlage einer Vereinbarung) oder

• das errichtete Gebäude ein Superädifikat oder ein aufgrund eines Baurechtes errichtetes Gebäude darstellt.

S. 35214.3.5.1. Eigentumserwerb durch Bauführung

Gemäß § 418 ABGB erwirbt der redliche Bauführer eines selbständigen Gebäudes Eigentum am Gebäude sowie am ,darunter‘ befindlichen Grund und Boden, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung gewußt und sie nicht sogleich untersagt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Errichter aus dem Bauplan und der Baubewilligung als Bauherr hervorgeht und ein selbständiges als Eigenheim zu qualifizier...

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