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SWK 20, 15. Juli 1995, Seite 082

Steuerbescheide: Berichtigung

Die Finanzbehörde kann Steuerbescheide wegen offenbar unterlaufenerSchreib- und Rechenfehlerberichtigen - (§ 293 Abs. 1 BAO)

Nach einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide, in denen vom steuerpflichtigen Gewinn die Mehrbeträge an Alkoholabgabe abgezogen wurden. Nach Erlassung des Berufungsbescheides wurde die Finanzbehörde vom Betriebsprüfer, der spätere Abgabenjahre untersuchte, darauf aufmerksam gemacht, daß in der Berufungsentscheidung an der betreffenden Stelle irrtümlich nicht die Mehrsteuern (Mehrbeträge) an Alkoholabgabe laut dem seinerzeitigen Prüferbericht in Abzug gebracht worden waren, sondern irrtümlich die Passivierung der Mehrsteuern durch diese Abgabe zu den jeweiligen Bilanzstichtagen.

"Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt ein berichtigungsfähiger Fehler der Berufungsentscheidung im Sinne des § 293 BAO vor. Der Entscheidungswille der Behörde bei Erlassung der nun berichtigten Berufungsentscheidung ging aus dieser eindeutig mit dem Inhalt hervor, die ,Mehrsteuern‘ an Alkoholabgabe in Abzug zu bringen, nicht die ,Passivierungen‘ - also die Passiva - an Alkoholabgabe zu den jeweiligen Bilanzstichtagen. Mangels Anfechtung der erstinsta...

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