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ÖBA 4, April 2023, Seite 303

Forderungsanmeldung bei Inhaberschuldverschreibungen

https://doi.org/10.47782/oeba202304030301

§§ 469, 469a ABGB; § 210 EO.

Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen haben nach § 210 Abs 1 EO die zum Nachweis der Ansprüche erforderlichen Urkunden vorzulegen. Eine Inhaberschuldverschreibung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber des Wertpapiers zur Geltendmachung des darin verbrieften Anspruchs berechtigt ist, sodass er keine weiteren Nachweise für seine materielle Berechtigung aus dem Papier erbringen muss. Daraus folgt, dass – wie hier – die angemeldete Forderung bereits durch die Vorlage der Inhaberschuldverschreibung „nachgewiesen wird, ohne dass es noch der Vorlage eines Finanzierungsvertrags oder eines Belegs für die an die Schuldnerin geleistete Zahlung bedarf.“

Aus der Begründung:

[1] Die Schuldnerin war grundbücherliche Alleineigentümerin einer Liegenschaft, die sie mit Pfandbestellungsvertrag vom mit einem Höchstbetragspfandrecht über € 2.301.000 zu Gunsten der O S.A. belastete. Die im Grundbuch nachfolgenden Pfandrechte stammen aus 2020 und 2021.

[2] Am wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, ein IV bestellt und sodann die Liegenschaft freihändig ver...

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