Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH C 625/21 Gupfinger: Keine Anwendung auf echte FX-Kreditverträge
https://doi.org/10.47782/oeba202304029901
§§ 879, 983, 989, 917b, 1000 ABGB;
Art 5, 6 Klausel-RL. Lässt sich ein FX-Kreditnehmer den Kreditbetrag in Euro statt in FX auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu („Trennungsmodell“). Wäre dieser Geldwechselvertrag unwirksam, fiele der FX-Kreditvertrag nicht automatisch weg, sondern der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst beschaffen. Aus der bisherigen Rsp des EuGH ergibt sich nicht, dass dieses, vom OGH in stRsp angewendete „Trennungsmodell“ unzulässig ist. Auch das Urteil des EuGH C 625/21 Gupfinger Einrichtungsstudio hat keinen Bezug dazu.
Aus der Begründung:
[1] Zu den von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen iZm von Banken gewährten FX-Krediten hat der OGH bereits in zahlreichen E Stellung genommen, sodass keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. […]
[3] 2. Die Streitteile schlossen im März 2006 einen Kreditvertrag ab, in dem sich die bekl Bank gegenüber dem kl Verbraucher verpflichtete, ihm „einen in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit bis zum Gegenwert von € 159.000,00 ...