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Zur zulässigen Speicherdauer von Bonitätsdaten
https://doi.org/10.47782/oeba202304029501
Art 5, 6 DSGVO; § 7 VKrG.
Zur Festlegung der Fristen bzw Kriterien, nach denen sich der Löschungszeitpunkt für Bonitätsdaten bestimmt, kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an, weshalb die zulässige Dauer der Aufbewahrung nach ihrem Zweck erheblich variieren kann. Nach der Rsp des OGH kann eine Speicherdauer von bis zu zehn Jahren tolerabel sein. Historische Zahlungsinformationen besitzen umso weniger Aussagekraft, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und Zahlungsausfällen gekommen ist. Demnach kommt dem Alter der Forderung, dem Zeitpunkt etwaiger Tilgungen und dem seitherigen „Wohlverhalten“ des Schuldners bei der Abwägung entscheidende Bedeutung zu.
Aus der Begründung:
[1] Die Bekl ist zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse gem § 152 GewO berechtigt und führt eine Datenbank, in der sie Zahlungserfahrungsdaten speichert. Ua speichert die Bekl hinsichtlich des Kl eine am eröffnete und am zufolge positiver Erledigung geschlossene Kapitalforderung von € 822,44. Zudem ist in der Datenbank der Bekl der Forderungsstatus „außergerichtliche Betr...