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SWK 20, 15. Juli 1995, Seite 021

KÖRPERSCHAFTSTEUER

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Nullbescheid bei gemeinnützigem Verein (§ 5 Z 6 KStG)

Ist ein Verein infolge Gemeinnützigkeit steuerbefreit, dann kann er bereits durch einen auf Null lautenden Körperschaftsteuerbescheid beschwert sein, weil damit zu Unrecht die Körperschaftsteuerpflicht grundsätzlich bejaht worden ist. Ein Verein zur Förderung des Modellbaues und Modellsportes kann gemeinnützig sein, weil dieser die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet fördert (BFH , I R 153/93 in DStZ 1995, 377).

Entnahmen bei GmbH (§ 8 Abs. 2 KStG)

Werden von einem Gesellschaftergeschäftsführer neben seinem Gehalt noch monatliche Entnahmen getätigt, dann sind diese Einnahmen - auch wenn die Buchung über das Verrechnungskonto erfolgt und wenn die Beträge verzinst werden - als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, wenn diesen Entnahmen keine fremdüblichen Darlehensverträge etc. zugrunde liegen ().

Pensionsrückstellung (§ 8 Abs. 2 KStG)

Eine Pensionszusage an den 64jährigen Gesellschaftergeschäftsführer ist auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, wenn dieser noch rüstig ist und eine aktive Arbeitszeit vertraglich bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres vorgesehen ist (BFH , I R 138/93 in BB 1995, 1276).

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