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ÖBA 4, April 2023, Seite 293

Leicht abweichende Erfüllung der Garantiebedingungen

Peter Bydlinski

https://doi.org/10.47782/oeba202304029301

§§ 880a, 914, 915 ABGB.

Der Nachweis des Garantiefalls kann innerhalb der Laufzeit auch noch nach dem Garantieabruf und notfalls auf andere als die vereinbarte Weise erbracht werden, sofern damit dem Zweck der (Effektiv-)Klausel in gleicher Weise Rechnung getragen wird. Das gilt etwa für den Fall, wenn – wie hier – eine Effektivklausel festlegt, dass die Zahlung eines bestimmten Betrags im Valutaverhältnis mit einer bestimmten Widmung zu erfolgen hat, jedoch Teilzahlungen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Zweck der Klausel war erfüllt, obwohl der Betrag in zwei Teilzahlungen und die korrekte Widmung beider Zahlungen ebenso erst bei der zweiten Teilzahlung erfolgte.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Die bekl Bank gab der kl Bauherrin gegenüber eine Bankgarantie ab, die an die Stelle des Haftrücklasses treten sollte, den die Kl vom Werklohn der NI auf Seiten der Bekl als Bauunternehmerin einbehalten durfte. Die Garantiesumme betrug € 178.422,79.

[2] Vereinbart war, dass sich die Garantiesumme mit Ablauf des auf € 56.721,97 reduziert und die Garantie automatisch erlischt, sobald die Bekl die Garantieurkunde zurücker...

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