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SWK 6, 20. Februar 1995, Seite 020

Wiederaufnahme von Verfahren

DieWiederaufnahmedes Verfahrens anläßlich einer Betriebsprüfung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde der Sachverhalt so vollständig bekannt war, daß sie schon zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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