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Wiederaufnahme von Verfahren
•DieWiederaufnahmedes Verfahrens anläßlich einer Betriebsprüfung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde der Sachverhalt so vollständig bekannt war, daß sie schon zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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