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Liebhaberei: Beteiligung
•EinVerlust(Werbungskostenüberschuß) aus einer stillen Beteiligung ist nicht anzuerkennen, wenn im Hinblick auf die Prospektangaben eine Überschußerzielungsabsicht fehlte - (§ 2 EStG 1972)
Der Beschwerdeführer erwarb 1983 eine (unechte) stille Beteiligung und bevollmächtigte eine Treuhänderin gleichzeitig unwiderruflich, seine Gesellschaftereinlage zum um 70% des Nominales abzutreten. Bereits im Prospekt befand sich für diesen Fall ein Übernahmsangebot einer näher bezeichneten GmbH. Der Anteil wurde vom Beschwerdeführer auch diesem Angebot gemäß zum veräußert. Der Prospekt enthielt keine Berechnungen, denen ein längeres Bestehen der Beteiligung zugrunde gelegen wäre.
Wegen der zeitlichen Begrenzung der stillen Beteiligung war die Erzielung eines Einnahmenüberschusses unmöglich. Im Hinblick auf die Prospektangaben fehlte aber auch die Überschußerzielungsabsicht. Es lag daher Liebhaberei im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vor. (Abweisung)
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