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Verlustvortrag: Ablehnung
•EinVerlustvortragkann abgelehnt werden, wenn für das Verlustjahr so schwere Buchführungsmängel festgestellt wurden, daß ein Sicherheitszuschlag oder eine Schätzung notwendig war - (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1972)
Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, daß der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G 170-172/86-10, in bezug auf § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1972 ausgesprochen hat, daß ein Verlustvortrag für bilanzierende Einkommensteuerpflichtige immer dann zulässig ist, wenn der Verlust - allenfalls auch nach Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist.
"Dem Beschwerdeführer ist hingegen nicht zuzustimmen, wenn er meint, nicht einmal die belangte Behörde bestreite das Zutreffen dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall. Die belangte Behörde hat vielmehr ausgeführt, die vom Prüfer festgestellten und unwidersprochen gebliebenen Mängel der Bücher und Aufzeichnungen seien nicht nur geringfügig. Unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung hat die belangte Behörde weiter ausgeführt, es könne bei unbestritten mangelhaften Büchern und Aufzeichnungen ... angenommen werden, daß nicht nur die nac...