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SWK 6, 20. Februar 1995, Seite 017
Schätzung bei Buchführungsmängeln
•Die Finanzbehörde ist zurSchätzungberechtigt, wenn in der Buchhaltung die Forderungen und Verbindlichkeiten nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens aufgezeichnet werden - (§ 184 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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