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Wiederaufnahme von Verfahren
•Es ist kein Grund für dieWiedereinsetzungin den vorigen Stand oder für dieWiederaufnahmedes Verfahrens, daß die Steuerberaterin des Abgabepflichtigen die Steuerbescheide nicht an ihn weitergeleitet hat und keine Berufung erhoben hat - (§ 308 Abs. 1 BAO)
"Hat sich der Beschwerdeführer eines gewillkürten Vertreters im Sinn des § 83 BAO bedient, so handelt es sich ... um den Fall einer direkten Stellvertretung, bei der die Erklärung des Vertreters unmittelbare Wirkung in der Person des Vertretenen erzeugt ... Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keineswegs dazu, die (nachträglich behauptete) Unfähigkeit eines gewillkürten Vertreters wettzumachen." (Abweisung)
(, 0042)