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SWK 6, 20. Februar 1995, Seite 017

Vermögensteuer: Verspätungszuschlag

Wenn wegen schuldhafter Unterlassung des Steuerpflichtigen die Vermögensteuer ab erst im Jahr 1983 vorgeschrieben werden konnte, ist die Festsetzung einesVerspätungszuschlagesvon 10% der Vermögensteuer keine Ermessenüberschreitung - (§ 135 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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