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Vermögensteuer: Verspätungszuschlag
•Wenn wegen schuldhafter Unterlassung des Steuerpflichtigen die Vermögensteuer ab erst im Jahr 1983 vorgeschrieben werden konnte, ist die Festsetzung einesVerspätungszuschlagesvon 10% der Vermögensteuer keine Ermessenüberschreitung - (§ 135 BAO), (Abweisung)
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