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SWK 6, 20. Februar 1995, Seite 016

Abgabennachsicht: Bewilligung

EineAbgabennachsichtkann auch bewilligt werden, wenn die Abgabenfestsetzung rechtmäßig war, die Einhebung aber nach der Lage des Falles unbillig wäre - (§ 183 NÖ AO)

"Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinandergesetzt; insbesondere fehlen darin jegliche Feststellungen zum vorgebrachten Argument der Existenzgefährdung für den Fall der Einhebung der Abgaben. Bezüglich der Einkommenssituation der Beschwerdeführer räumt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ein, daß die Abgabenentrichtung eine Härte darstellen würde. Da die belangte Behörde auch nicht festgestellt hat, die Abgabenabstattung ließe sich ohne Verschleuderung des Vermögens durch Verwertung des dem Erstbeschwerdeführer gehörenden Liegenschaftsbesitzes bewirken, erweist sich die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht der belangten Behörde, im Beschwerdefall sei die Abgabeneinhebung bei den Beschwerdeführern nicht - auch nicht teilweise - unbillig, als inhaltlich rechtswidrig ...

Die Abgabenvorschreibung betreffend die Kanaleinmündungsabgabe und die Sonderabgabe erfolgte den Beschwerdefü...

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