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SWK 6, 20. Februar 1995, Seite E 4

KÖRPERSCHAFTSTEUER

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Rückstellung für Tantiemen (§ 8 Abs. 3 KStG)

Eine Rückstellung für Tantiemen ist sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz unabhängig davon zu bilden, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder nicht. Denn auch Ausschüttungsverbindlichkeiten stellen Fremdkapital dar. Die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 KStG setzt außerhalb der Steuerbilanz ein (BFH , I R 137/93 in BB 1994, 2319).

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