Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
KÖRPERSCHAFTSTEUER
KÖRPERSCHAFTSTEUER
Rückstellung für Tantiemen (§ 8 Abs. 3 KStG)
Eine Rückstellung für Tantiemen ist sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz unabhängig davon zu bilden, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder nicht. Denn auch Ausschüttungsverbindlichkeiten stellen Fremdkapital dar. Die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 KStG setzt außerhalb der Steuerbilanz ein (BFH , I R 137/93 in BB 1994, 2319).