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SWK 6, 20. Februar 1995, Seite 173

"Besteht die ""Versicherungsfluchtsteuer"" weiter? (Takacs)"

Mag. Dr. Peter Takacs

Ausschlaggebend ist der Sitz (Wohnsitz) des Versicherers

VON MAG. DR. PETER TAKACS

Unter "Versicherungsfluchtsteuer" ist die Besteuerung der Zahlung von Versicherungsentgelten mit dem Fünffachen des Normalsteuersatzes zu verstehen, wie sie in § 6 VersStG 1953 geregelt ist. Der ursprüngliche Zweck der "Versicherungsfluchtsteuer" war der Schutz der heimischen Versicherungswirtschaft in den Nachkriegsjahren vor der ausländischen Konkurrenz. Mit der Verfünffachung der Steuerbelastung wollte man die Tendenz unterbinden, prämiengünstigere Verträge bei ausländischen Versicherern zu schließen.

Im Zuge der Anpassung des österreichischen Steuerrechts an die Normen der Europäischen Union war schon aufgrund der zentralen Vorschrift des Diskriminierungsverbotes des Art. 95 EWG-Vertrages ein Anpassungsbedarf gegeben. Art. 95 Abs. 1 EWG-Vertrag enthält das unmittelbar anwendbare Verbot, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben als auf gleichartige inländische Waren. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten dadurch sicherzustellen, daß jede Form...

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