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SWK 6, 20. Februar 1995, Seite A 166

Vorauszahlungen von Baukosten beim Kleinen Bauherrenmodell (Kohler)

Dr. Gerhard Kohler

Keine Umsatzsteuerpflicht auf Anzahlungen

VON DR. GERHARD KOHLER

Nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 sind Anzahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Werden an den bauausführenden Unternehmer die Bauleistungen bereits vorausbezahlt, wird also das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, dann entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Nach der Übergangsregelung des § 28 Abs. 4 UStG 1984 tritt die Steuerpflicht der Anzahlungen dann nicht ein, wenn die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der noch vor dem abgeschlossen worden ist oder es sich um Grund- und Baukostenbeiträge für Bauvorhaben handelt, für die eine Förderung aus öffentlichen Mitteln vor dem zugesichert worden ist und die Beiträge vom ersten Nutzungsberechtigten geleistet werden.

Durch § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 wird die Umsatzsteuerpflicht von dem bei der Sollbesteuerung ansonsten wesentlichen Zeitpunkt der Leistungserbringung auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgeltes oder Teilentgeltes vorgezogen. Wesentlich ist, daß durch § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG kein neuer Steuertatbestand eingeführt worden ist. Daher kann die Besteuerung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen nur in den Fällen zu ein...

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