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SWK 6, 20. Februar 1995, Seite 165

DBA Deutschland: Anwendung der Grenzgängerregelung auf Berufskraftfahrer (BMF)

(BMF) - Mit der deutschen Steuerverwaltung ist zur Anwendung der Grenzgängerregelung (Art. 9 Abs. 3 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1955) gemäß Art. 21 des zitierten Abkommens folgende Verständigungsvereinbarung getroffen worden:

Art. 9 Abs. 3 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens findet auf Berufskraftfahrer unter Berücksichtigung der in ho. Erlaß vom , GZ 04 0101/72-IV/4/86, AÖFV Nr. 283/1986, getroffenen grundsätzlichen Regelungen nach Maßgabe folgender ergänzender Auslegungsgrundsätze Anwendung:

Verläßt ein als Grenzgänger tätiger Berufskraftfahrer in Ausübung seiner Berufstätigkeit im Zuge einer Tagestour (ein- oder mehrmals) die Grenzzone von 30 km, so ist eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nur anzunehmen, wenn sich der Berufskraftfahrer während der Tagestour überwiegend (d. h. mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit) außerhalb der Grenzzone aufhält. Arbeitstage mit überwiegendem Aufenthalt außerhalb der Grenzzone sind in die "45-Tage-Frist", die im Sinne des o. a. Erlasses für die Beibehaltung der Grenzgängereigenschaft maßgeblich ist, einzubeziehen. Arbeitstage mit überwiegendem Aufenthal...

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