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Investitionsfreibetrag bei Gebäuden (BMF)
(BMF) - Für Gebäude darf ein Investitionsfreibetrag (IFB) nur insoweit geltend gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind (§ 10 Abs. 3 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 253/1993).
Ein Unternehmen (im Anfragefall eine Kapitalgesellschaft), das bisher im Bereich Werbung (Errichtung und Vermietung von Werbeflächen) mit einem Jahresumsatz von 200 Mio. S tätig geworden ist, plant die Errichtung eines Gebäudes zur Vermietung an eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Das Projektvolumen (Errichtungskosten einschließlich Grundkauf) beläuft sich auf etwa 200 Mio. S.
Für dieses Gebäude steht ein IFB nur dann zu,
• wenn die Vermietung des Gebäudes den Hauptzweck des Unternehmens (Werbung) wesentlich fördert, oder
• wenn in der Errichtung und Vermietung ein neuer (zweiter) Betriebsgegenstand zu erblicken ist (vgl. dazu SWK-Heft 34/1993, Seite A 546).
Das Anbringen von Werbeflächen könnte den Unternehmenszweck "Werbung" dann fördern, wenn der daraus erzielte Umsatz nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Ein neuer Betriebsgegenstand könnte jedenfalls dann angenommen werden, wenn Gebäude wiederholt (planmäßig) - ...