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Getränkesteuer: Berichtigung
•Wenn die Finanzbehörde die vom Abgabepflichtigen abgegebene Berichtigung derGetränkesteuernicht anerkennt, muß sie einen Steuerbescheid erlassen - (§ 153 Abs. 2 Stmk. LAO)
Die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe bewirkt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe wieder durchbrochen. "Stellt der Abgabenpflichtige nach der durch Selbstbemessung erfolgten Festsetzung der Abgabe wie im vorliegenden Fall einen Antrag auf Rückerstattung und setzt die Entscheidung eines solchen Antrages voraus, daß die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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