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Getränkesteuer: Fahrverkauf
•Die Behörde kann die von einer Getränkefirma imFahrverkaufohne Rechnung von den Fahrverkäufern gegen Barzahlung abgegebenen Getränke nicht ohne schlüssige Beweise einem bestimmten Kunden der Getränkefirma als "Schwarzeinkäufe" zurechnen - (§ 128 Abs. 2 Wr. AO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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