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SWK 25, 20. August 1995, Seite R 90

Lustbarkeitsabgabe Graz

Geldspielapparateunterliegen in Graz derLustbarkeitsabgabeauch dann, wenn sie in einem Vereinslokal aufgestellt sind, zu dem nur Vereinsmitglieder Zutritt haben - (§§ 18 und 19 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987), (Abweisung)

(5 VwGH-Erk. , 94/17/0389; , 94/17/0473 [bisher 94/17/0325]; , 95/27/0021, 0023; , 95/17/0022; , 95/17/0024)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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