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SWK 25, 20. August 1995, Seite 089

Vorsteuerabzug für Zahnarztleistungen?

Auch bei einem prominenten Schauspieler sindZahnarztleistungenkeine Lieferungen an den Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigen - (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972)

Der Beschwerdeführer ist ein international bekannter Bühnen-, Film- und Fernsehschauspieler. Er machte einen Vorsteuerabzug für Zahnarztleistungen geltend. Im Berufungsverfahren brachte er vor, daß als Unternehmen eines Schauspielers seine Person anzusehen sei. Der Beschwerdeführer sei zur Behandlung seiner Zähne aus beruflichenS. 090 Gründen gezwungen gewesen, weil er als Schauspieler, dessen Porträt in Film- und Fernsehaufnahmen laufend in Großformat aufgenommen und gezeigt werde, über tadellos aussehende und gepflegte Zähne verfügen müsse. Wie ein Schraubenzieher zum Handwerkszeug eines Elektrikers gehöre, so gehöre ein gutes und gepflegt aussehendes Gebiß zum Handwerkszeug eines Schauspielers. Da die für die Zahnbehandlung aufgewendeten Ausgaben damit solche aus der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellten, sei die darin enthaltene Vorsteuer zu berücksichtigen. Er wurde abgewiesen.

"Die zugestandene Bedeutsamkeit des äußeren Erscheinungsbildes eines darstellenden Künstlers für seinen Erfolg rechtfertigt es aber nicht, kosmetische...

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