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SWK 25, 20. August 1995, Seite R 89

Rechtsanwalt: Vollmacht

Auch im Geltungsbereich der Tiroler Landesabgabenordnung ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, eineschriftliche Vollmachtvorzulegen - (§ 63 Abs. 1 Tiroler LAO)

§ 8 Abs. 1 RAO in der Fassung BGBl. Nr. 474/1990 bestimmt:

"(1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis."

Es ist deshalb nicht einsichtig, warum es im Geltungsbereich der Tiroler Landesabgabenordnung "unerläßlich" sein soll, daß ein einschreitender Rechtsanwalt den urkundlichen Nachweis der erteilten Vollmacht zu erbringen hat und nicht die bloße Berufung darauf genügen soll. Derart verkannte die belangte Behörde (Berufungskommission nach § 39 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991) die Rechtslage, wenn sie die Rechtsauffassung vertrat, es seien nur landesgesetzliche Verfahrensvorschriften anzuwenden und nicht auch die Verfahrensregel des § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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