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Vermittlung von Import- bzw. Exportlieferungen nach dem UStG 1994 (Mayer)
Völlige Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Vermittlungsleistungen
VON MAG. BARBARA MAYER
Durch das UStG 1994 wurde die steuerliche Behandlung von Vermittlungsleistungen völlig neu geregelt. Die Ortsbestimmung für Vermittlungsleistungen ("Schwerpunkt des Tätigwerdens" nach § 3 Abs. 11 UStG 1972) wurde ebenso geändert wie die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen (§ 9 UStG 1972 wurde in der ursprünglichen Fassung nicht in das UStG 1994 übernommen; die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 5 neu geschaffen), und nicht zuletzt ist auch für bestimmte Vermittlungsleistungen eine neue Technik der Steuererhebung (Reverse-Charge-System) vorgesehen.
Im folgenden soll nur auf die Vermittlung von grenzüberschreitenden Warenan- und -verkäufen eingegangen werden.
Paragraphen ohne Angabe beziehen sich auf das UStG 1994.
1. Vermittlung von Export- und Importlieferungen in/aus Drittländer(n)
1.1. Ort der Vermittlungsleistungen
Nach § 3 a Abs. 4 UStG 1994 richtet sich der Ort einer Vermittlungsleistung nach dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird. Unbeachtlich ist dabei - im Gegensatz zu den Regelungen des UStG 1972 -, wo der Vermittler tätig wird oder wer der Auftraggeber der Vermittlungsleistung ist.
Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand im Zeitpu...