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Regierungsvorlage zur Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes veröffentlicht
Mit der vorliegenden Novelle des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) kommt es zu einer Erleichterung der Kreditvergabe an Senioren. Im § 9 HIKrG wird ein neuer Absatz eingefügt, der klargestellt, unter welchen Voraussetzungen bei der nach diesem Gesetz erforderlichen Kreditwürdigkeitsprüfung die Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann, dass der Verbraucher während der Vertragslaufzeit verstirbt.
Bisher bestanden Unklarheiten darüber, ob die Kreditwürdigkeitsprüfung gem. § 9 HIKrG positiv abgeschlossen werden kann, wenn die angestrebte Kreditlaufzeit die durchschnittliche Lebenserwartung des Verbrauchers übersteigt.
Dem § 9 Abs. 5 HIKrG wird folgender Satz angefügt:
„Selbst wenn es – etwa im Hinblick auf das Alter des Verbrauchers oder seinen Gesundheitszustand – konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verbraucher während der Vertragslaufzeit versterben könnte, kann diese Möglichkeit unberücksichtigt bleiben, wenn
wahrscheinlich ist, dass der Verbraucher zu Lebzeiten den jeweils fälligen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehen, voraussichtlich vertragsgemäß nachkommen wird, und
der Wert der unbeweglichen Sache oder des Superädifikats oder der Wert anderer als Sicherheiten dienen...