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BUNDESABGABENORDNUNG
Zustellung (§ 81 BAO)
Wird ein Bescheid nicht an den Vertreter einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, sondern an jeden Gesellschafter (Kanzleigemeinschaft von zwei Notaren) zugestellt, dann ist die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt. Der Bescheid wurde damit rechtskräftig, sodaß die Erlassung eines neuen Bescheides ohne Aufhebung des alten Bescheides unzulässig war ().