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Einbringung nach Art. III UmgrStG unter Zurückbehaltung einer nicht betriebsnotwendigen Liegenschaft
(BMF) - Im Geltungsbereich des Art. III StruktVG i. d. F. der Novelle 1980 war das Zurückbehalten der Betriebsliegenschaft in Verbindung mit einer nachfolgenden Nutzungsüberlassung ein den Art. III ausschließender Fall, da die wesentlichen Grundlagen des Betriebes auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden mußten. Schon damals hat das Bundesministerium für Finanzen auf Anfrage die Auskunft erteilt, daß die Geltung des Art. III nicht gefährdet ist, wenn die zum notwendigen Betriebsvermögen des Einbringenden gehörende Liegenschaft in erkennbarer Folge der Einbringung ihre Betriebsbedeutung verliert und daher nicht mehr eingebracht, sondern nur mehr bis zur Räumung genutzt wird.
Mit dem Inkrafttreten des UmgrStG ist dieses Erfordernis weggefallen, sodaß der Frage, ob eine nach § 16 Abs. 5 Z 3 leg. cit. zurückbehaltene Liegenschaft in der Folge entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder überhaupt nicht zur Nutzung überlassen wird, keinerlei Bedeutung zukommt. Bringt ein Einzelunternehmer seinen gesamten Betrieb mit Ausnahme der Betriebsliegenschaft ein, liegt daher unabhängig von der Art der künftigen Verwendung der Liegenschaft eine Entnahme zum Einbringungsstichta...