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Ertragsteuerliche Behandlung der Grunderwerbsteuer bei Art. III Einbringungen
Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, daß es zur Behandlung der bei einer übernehmenden Körperschaft umgründungsbedingt anfallenden Grunderwerbsteuer an der schon seinerzeit zum StruktVG geäußerten Auffassung (vgl. Anfragebeantwortung vom , ecolex 647) festhält, daß dieser Aufwand als den (Um-)Gründungskosten zurechenbar nach § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 abzugsfähig ist. Das Bundesministerium sieht dies unverändert auch dann als gegeben, wenn dieser Aufwand bilanzrechtlich auf das Grundstück aktiviert wird, da einerseits die übernehmende Körperschaft in allen Umgründungsfällen mit Buchwertfortführungspflicht die zum Umgründungsstichtag für den Übertragenden maßgebenden Buchwert fortzuführen hat, sodaß ursächlich mit der Umgründung verbundene Nebenkosten steuerlich nicht aktivierbar sind und andererseits der Übertragende mit der Gegenleistung an den steuerlichen Übertragungswert (i. d. R. Buchwert) gebunden ist und daher eine Aktivierung von Nebenkosten auf die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft ebenfalls ausgeschlossen ist. (