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SWK 25, 20. August 1995, Seite A 542

Beteiligungsübertragung auf Privatstiftungen und Spekulationstatbestand

(BMF) - Im Falle einer Einbringung nach Art. III UmgrStG ohne Ausgabe neuer Anteile (§ 19 Abs. 2 Z 5 leg. cit.) gilt gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. die Gegenleistung mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als bewirkt. Wird daher die übernehmende Gesellschaft nach dem Einbringungsstichtag bar gegründet und in der Folge ein Einbringungsvertrag auf einen vor der Gründung liegenden Stichtag abgeschlossen, liegt dem Grunde nach am Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages die Anschaffung der Gründungsanteile vor, während die einbringungsbedingte Zuschreibung des Sacheinlagewertes auf die Beteiligung kraft der Fiktion des UmgrStG auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen wird. Der Vorgang ist damit so zu werten, als ob einbringungsgeborene Anteile ausgegeben worden wäre. Der Beginn der zwölfmonatigen Spekulationsfrist des § 30 EStG 1988 bezieht sich demgemäß hinsichtlich der Gründungsanteile auf den tatsächlichen Anschaffungszeitpunkt und hinsichtlich der "Zuschreibungsanteile" auf den in § 20 UmgrStG genannten Zeitpunkt.

Überträgt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seine Anteile als Stifter auf eine Privatstiftung, liegt eine nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegende unentg...

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