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Umgründungen im Bereich der Sparkassen
(BMF) - 1. Das Bundesministerium hat im Geltungsbereich des StruktVG und des UmgrStG die Auffassung vertreten, daß das Ablösen des einer Haftungsgemeinde zustehenden Anspruchs auf den Erlös der Liquidation einer Gemeinde-Sparkasse einem vorbereitenden hundertprozentigen Anteilserwerb gleichzuhalten ist und daher beim erwerbenden Kreditinstitut nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern wie ein Beteiligungserwerb zu aktivieren ist.
Bei einer nachfolgenden Verschmelzung der erworbenen Sparkasse auf die "beteiligungshaltende" Sparkasse - sei es auf eine operativ tätige oder eine anteilsverwaltende - ergibt sich aus dem Wegfall der "Beteiligung" und der Übernahme des Vermögens in aller Regel ein Buchverlust, der nach § 3 Abs. 2 Z 1 UmgrStG steuerneutral ist, aber eine Firmenwertabschreibung i. S. d. § 3 Abs. 2 Z 2 begründen kann.
2. Bringt eine Sparkasse - sei es eine operativ tätige oder eine anteilsverwaltende - ihren Sparkassenbetrieb nach § 92 BWG in eine neugegründete oder bestehende Aktiengesellschaft ein, fällt dieser Vorgang unter Art. III UmgrStG. Die Einbringung hat nach § 19 Abs. 1 gegen Gewährung neuer Aktien zu erfolgen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 2 vor. Das Ausmaß einer Ausgabe ...