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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 1995 (BMF-Erlaß)
(BMF) - Gemäß Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Jänner 1993, GZ 07 0104/1-IV/7/93, Pkt. 2.3., steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
• der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
• die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Für das Jahr 1995 gelten folgende monatliche Regelbedarfsätze:
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Bei einem Alter von 0 bis 3 Jahren | 1.860 S | |
bis 6 Jahre | 2.370 S | |
bis 10 Jahre | 3.020 S | |
bis 15 Jahre | 3.470 S | |
bis 19 Jahre | 4.110 S | |
bis 28 Jahre | 5.170 S |
Bei unvollständigen Zahlungen und bei Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen ist Pkt. 2.2. des bezughabenden Erlasses sinngemäß anzuwenden.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( GZ 07 0104/1-IV/7/95)