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SWK 10, 1. April 1995, Seite R 40

Devisengesetz: Einhaltung

Eine Bank muß der Oesterreichischen Nationalbank eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Devisengesetzes ohne Rücksicht auf dasBankgeheimnisermöglichen - (§ 20 Abs. 1 Devisengesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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