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SWK 10, 1. April 1995, Seite R 40

Tiroler Aufenthaltsabgabe

DieTiroler Aufenthaltsabgabehat jener abzuführen, der über die betreffenden Räumlichkeiten verfügungsberechtigt ist und deshalb als Unterkunftgeber anzusehen ist - (§ 2 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz), (Aufhebung des Bescheides der ersten Instanz aufgrund einer Säumnisbeschwerde durch den VwGH)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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