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Betriebseinbringung nach StruktVG
• Die Bestimmungen desStrukturverbesserungsgesetzesfür die Einbringung eines Betriebes sind auch anzuwenden, wenn ein Teil des Gesellschaftsanteiles durch Bareinlage erworben worden ist - (Art. III § 8 Abs. 1 StruktVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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