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ÖBA 10, Oktober 2022, Seite 777

Zum Sanierungsplanantrag bei Verurteilung wegen betrügerischer Krida

https://doi.org/10.47782/oeba202210077701

§§ 141, 147, 201, 211 IO; § 156 StGB.

Nach § 141 Abs 2 Z 2 IO ist ein (wirtschaftlicher) Zusammenhang zwischen den der strafgerichtlichen Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida zugrundeliegenden Handlungen und dem zur Insolvenzeröffnung führenden Vermögensfall zu verlangen. Die Verurteilung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer insolventen GmbH wegen betrügerischer Krida schlägt auf das Folgeinsolvenzverfahren über das Vermögen des Straftäters durch.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der M GmbH wurde mit Beschluss vom ein (noch anhängiges) Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Urteil des LGS Graz vom wurde der Schuldner ua wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB verurteilt, weil er als geschäftsführender Alleingesellschafter der M GmbH das VermögenS. 778 dieser Gesellschaft um einen Betrag von zumindest € 43.206,01 wirklich verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger geschmälert und/oder vereitelt hat.

Über Antrag des im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M GmbH zum IV bestellten RA eröffnete das ErstG mit Beschluss vom das gegenständliche Insolvenzverfahren.

Mit Schriftsatz ...

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