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SWK 10, 1. April 1995, Seite R 37
Geldstrafe: Uneinbringlichkeit
• Bei Uneinbringlichkeit einerGeldstrafeist die Verweigerung von Zahlungsaufschub oder Raten zulässig - (§ 54 b Abs. 3 VStG), (Abweisung)
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