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SWK 10, 1. April 1995, Seite R 37
Geldstrafe: Zahlungsaufschub
• DieAnhängigkeit von Beschwerdenvor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist kein Grund für den Aufschub der Bezahlung einer Geldstrafe - (§ 54 b Abs. 3 VStG), (Abweisung)
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