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SWK 10, 1. April 1995, Seite R 36
Miteigentümer: Bauherreneigenschaft
• Die Bauherreneigenschaft einerMiteigentümergemeinschaftist nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen - (§ 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955), (Abweisung)
( bis 0218)