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Bescheid: Begründung
• EinBescheidmuß ausreichend begründet werden - (§ 289 BAO)
Die Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Sachverhalt für zutreffend erachtet. (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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