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VfGH: Vertragsärzte von Sozialversicherungsträgern
•Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verhaltens vonVertragsärztenvon Sozialversicherungsträgern bei Erbringung von Krankenbehandlungen ist nach dem jeweiligen Behandlungsbedarf zu beurteilen - (§ 83 BSVG)
Die belangte Behörde hat, indem sie ausschließlich von einer Gegenüberstellung der Honorarverrechnungen des Beschwerdeführers mit der durchschnittlichen Höhe der Honorarverrechnungen anderer Vertragsärzte ausgeht, dem Beschwerdeführer völlig allgemein unterstellt, daß er in nicht näher bezeichneten Behandlungsfällen Krankenbehandlungen durchgeführt und verrechnet habe, die das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß (§ 82 Abs. 2 und 3 BSVG) überschritten. Mangels jeglicher Konkretisierung ist die nach Inhalt des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer angelastete Schadenszufügung selbst unter dem Gesichtspunkt der Denkmöglichkeit nicht überprüfbar und der Bescheid deshalb als verfassungswidrig aufzuheben.
Das bedeutet allerdings nicht, daß von der belangten Behörde in weiteren Verfahren zwangsläufig jeder einzelne Behandlungsfall auf das Überschreiten eines notwendigen Behandlungsbedarfes hin überprüft werden müßte. Die belangte Behörde wird jedoch in einem durchzuführenden Beweisverfahren aufgrund re...