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Konsolidierungspflicht und -technik (Schaffer)
Entscheidungsbäume als Hilfsinstrumente
VON MAG. NIKOLAUS SCHAFFER
Österreichische Konzerne müssen erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht erstellen. Für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, bestehen Übergangsbestimmungen zum RLG, die mittlere Konzerne von der Konsolidierungspflicht ausnehmen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, besteht auch für mittlere Konzerne die Pflicht zum Konzernabschluß (detailliert zu diesem Thema siehe: Sterl/Peter, RWZ 2/95, S. 34 ff.).
Die Bestimmungen des HGB zur Konsolidierungspflicht lassen dem Bilanzierenden keinen Ermessensspielraum. Anders ist dies bei Fragen der Einbeziehung von verbundenen und assoziierten Unternehmen und Wahlmöglichkeiten bei der Art der Konsolidierungstechnik.
Insbesondere hervorzuheben sind folgende Ermessensspielräume bei Fragen der Einbeziehungspflicht:
Ein Tochterunternehmen braucht nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, wenn
• eine erhebliche und andauernde Einschränkung der Rechte des Mutterunternehmens vorliegt (§ 249 Abs. 1 Z 1 HGB);
• abhängig von der Größe des Unternehmens, unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen durch d...