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Rsp-Änderung: Verfahrensunterbrechung nach § 7 IwO bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
https://doi.org/10.47782/oeba202210077501
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist. Das gilt auch für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung.
Aus der Begründung:
Gem § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.
Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein. Die Prozessunterbrechung ist nämlich nicht bloß Folge des Dispositionsverlusts des Schuldners (§ 3 Abs 1 IO); vielmehr ist ein weiterer tragender Grund für die Prozessunterbrechung der Bedarf der Insolvenzorgane nach Orientierung über die Sach- und Prozesslage, der gerade auch im Fall der Eigenverwaltung besteht. Damit scheidet aber eine teleologische Reduktion des § 7 IO auf Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners jedenfalls aus (vgl Jelinek in KLS § 7 IO Rn 5 und Rn 45S. 776 und unter ausdrücklicher Ablehnung der [ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung betreffenden] ggt E 8 Ob 120/08t).
Die ...