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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite 399

"Liebhaberei: ""Korrektur"" der Rechtsprechung des VwGH (Baldauf)"

Dr. Anton Baldauf

VfGH: Zum Gesamtgewinnzeitraum und zur Änderung der Bewirtschaftungsart

VON DR. ANTON BALDAUF

Nach der mit dem Erkenntnis vom , 88/14/0137, eingeleiteten Rechtsprechung des VwGH muß die Eignung einer Tätigkeit, positive Ergebnisse abzuwerfen in "absehbarer Zeit" feststehen, wobei als "absehbar" regelmäßig ein Zeitraum von der Dauer eines Beobachtungszeitraumes anzusehen ist. Nicht mehr absehbar erscheint dem VwGH eine Zeitspanne von 13 bzw. 12 Jahren (, 88/14/0167 f.; , 92/14/0017). Der für die Feststellung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, erforderliche Beobachtungszeitraum setzt auch eine im wesentlichen gleichbleibende Tätigkeit voraus. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Folge für die Vergangenheit rückprojiziert werden, daß eine bisher notwendigerweise ertraglose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird (z. B. Erkenntnis vom , 93/15/0236).

Ob und inwieweit diese auf dem Boden der Rechtslage vor Ergehen der Liebhabereiverordnung entwickelten Grundsätze des VwGH einer Überprüfung unter...

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