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SWK 3, 20. Jänner 1995, Seite 014

VfGH: Mindestkörperschaftsteuer

Der VfGH lehnt die Beschwerde gegen behauptete Verfassungswidrigkeit derMindestkörperschaftsteuerab - (§ 24 Abs. 4 KStG i. d. F. BGBl. 818/1993)

Mit seinem Beschluß vom , B 1386/94 u. a., hat der VfGH die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt, die sich gegen die Mindeststeuer nach § 24 Abs. 4 KStG i. d. F. BGBl. 818/1993, wendet. Die maßgebliche Begründung lautet:

"... Das Vorbringen übersieht nämlich, daß der Gesetzgeber bei zulässiger Durchschnittsbetrachtung (vgl. z. B. VfSlg. 8457/1978) davon ausgehen konnte, daß Kapitalgesellschaften im Regelfall zumindest einen der vorgesehenen Mindeststeuer entsprechenden Gewinn erwirtschaften, zumal eine siebenjährige Vortragsfähigkeit vorgesehen ist. Hinsichtlich der ins Treffen geführten Organgesellschaften bedenken die Beschwerden nicht ausreichend, daß die durch die angegriffene Bestimmung bewirkte belastende Rechtsfolge durch eine entsprechende Disposition bei der Rechtsformenwahl miterwogen werden kann (vgl. z. B. VfSlg. 11.260/1987). Diese Umstände wirken sich naturgemäß auch auf eine allfällige Abwicklung, sei es auch in einem Insolvenzverfahren, aus."

Die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde wurde im Plenum behandelt. (Ablehnung)

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