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Gerichtsgebühren: Befreiung
•Die Eintragung von Pfandrechtseinverleibungen für geförderte Wohnungen ist nur dann von denGerichtsgebührenbefreit, wenn die Zusicherung der Förderung schon vor Entstehen der Gebührenpflicht erfolgt ist - (§ 53 WFG), (Abweisung)
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